Erfasste Gesetze

Jede Aussage mit dem Paragraphen, der sie trägt.

Stellen Sie Ihre Rechtsfrage zum liechtensteinischen Recht. Sie erhalten eine Antwort, in der jeder Satz mit einem wörtlichen Zitat belegt ist.

Wörtliches Zitat je Aussage

Jede Aussage ist mit dem Paragraphentext hinterlegt und maschinell dagegen geprüft.

Keine Antwort ohne Grundlage

Reicht der Bestand nicht, bleibt die Antwort aus. Geprüfte und verworfene Paragraphen werden angezeigt.

Status je Paragraph

Aufgehobene und gegenstandslose Paragraphen sind erfasst und entsprechend gekennzeichnet.

Beispiel einer Enthaltung

keine ausreichende Rechtsgrundlage gefunden

Die Aufteilung des Vermögens bei Scheidung ist im ABGB nicht geregelt; sie folgt dem Ehegesetz.

Geprüft und verworfen
§ 1217 ABGBABGB: betrifft Verlobung und Ehepakte, nicht die Aufteilung nach Auflösung.
§ 1266 ABGBABGB: aufgehoben; wird nur historisch geführt.

Der abgedeckte Gesetzesbestand

Vollständige Liste ansehen →
ABGBAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch
LR 210.0 · LI
ArGArbeitsgesetz
LR 822.10 · LI
ArGV IVerordnung I zum Arbeitsgesetz
LR 822.101.1 · LI
ArGV IIVerordnung II zum Arbeitsgesetz
LR 822.101.2 · LI
ArGV IIIVerordnung III zum Arbeitsgesetz
LR 822.101.3 · LI
ArGV VVerordnung V zum Arbeitsgesetz
LR 822.101.5 · LI
KVGKrankenversicherungsgesetz
LR 832.10 · LI
UVersGUnfallversicherungsgesetz
LR 832.20 · LI

Häufige Fragen

Jedes ausgegebene Zitat wird gegen den hinterlegten Paragraphentext geprüft. Stimmt es nicht wörtlich überein, erscheint die Aussage nicht.